AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen Auftragsfotografie


Allgemeine Geschäftsbedingungen
FÜR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen)
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich
getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner
erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),
nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche
und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk
im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut
lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim
Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen
ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung
im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert,
ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen
Herstellervermerk.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die
Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.)
steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte
und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder
ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung)
werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch
auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung
gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden
Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen,
und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls
ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere
auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos,
Platten etc).

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts
oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände
(z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen
etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den
Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche
nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten
(Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im
Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke
(Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel
immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden
und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet
der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung
ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern
und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber
nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner
zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern
der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich
der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-
technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen
stellen als solche keinen Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung
von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt
die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie
vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch
zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob
das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

 

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes
Honorar zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt.
Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den
Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen
Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung
die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im
Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage)
sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.

 

8. Lizenzhonorar

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen
im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar
in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt
im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen
unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung
steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich
eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag
in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch
nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

 

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung
eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme
zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein
Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen
ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen
vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben
(Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der
Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder
macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung
fällig.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche
– Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate
ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das
jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte
Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention
gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht
werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine
Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem
internationalen Kaufrecht vorgeht.‘

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video,
DAT etc.).